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Bedarf es um die Selbstheilungskräfte eines Menschen zu aktivieren einer Heilpraktikererlaubnis?
Am 2. März 2004 fällte das Bundesverfassungsgericht sein Urteil.
Demgemäß ist keine bestandene Heilpraktikerprüfung erforderlich.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Reiki eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt.
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z. gegen
a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
10. März 2003 - 3 LA 17/03 –
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.
September 2002 - 21 A 385/02 –
c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in der Fassung
des Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 – 532 510-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 2. März 2004 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.
März 2003 3 LA 17/03, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 - und der Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 532 510 verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen
für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz im Folgenden: HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGB1 I
S. 251; BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S.
2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach
§ 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von
anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGB1 I S. 259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt, wenn sich aus einer
Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die
Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden
unter anderem hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in
Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz
in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S. 3 ff.).
2. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung
seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt beschreibt: Er versuche die Seele des
Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das
Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle
weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende medizinische Geräte.
Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte
und Spezialisten zu konsultieren. Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür keine
Heilpraktikerprüfung. Seine Befähigung sah er durch einen Ausweis des Dachverbandes
Geistiges Heilen e.V. als nachgewiesen an.
Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausübung der
Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den Antrag unter Verweis auf
die Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten des
Beschwerdeführers zum Schutz der Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich
gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht,
wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge hätten, dass
frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert
werden könne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung
der beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie der Antrag auf
Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den
Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen die Entscheidungen
von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er rügt die Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach dem
Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für
den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da er
mit seinem Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte ließen sich
durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf
medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht,
der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie
Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher
Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie Verband Deutscher
Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens.
Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbeschwerde
begründet, während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände sie
für unbegründet halten und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch
das Versäumnis angemessener medizinischer Versorgung hinweisen. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der Tätigkeiten des Beschwerdeführers
nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit
geistlicher Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das für die Unterstellung unter die
Erlaubnispflicht erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur
Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1
BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG..
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher
Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
hat, die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich
zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden (vgl.
BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist darüber hinaus geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit
der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu
schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78, 179). Bei der
Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um einbesonders wichtiges Gemeinschaftsgut,
zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis
steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick
auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht
nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den
Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 <194>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts
verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Ausübung der
Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus
abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind
nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders
wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>).
a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers
schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der
Bevölkerung zu erreichen.
Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen unwidersprochen
gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der
Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse
sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen
Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt.
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger
ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei
Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade im
vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht
adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz
viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich
halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf.
Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse
geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt
den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach
heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche nicht
dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der bisherigen Betätigung zugrunde
gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der
Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar
nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert,
wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird.
Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen wie beispielsweise die
Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck
erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.
Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf
rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein
Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes,
wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht
Sache des Heilpraktikergesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf ab,
dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269)
entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er
nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich darüber hinaus -
anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke. Nach dem Erscheinungsbild
entspreche die Tätigkeit daher - anders als in dem früheren Fall - weniger der ärztlichen
Tätigkeit. Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers
von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das
im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
auszulösen.
b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit eine
Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser
Maßnahme zum Schutz der Gesundheit. Da die mit der Tätigkeit verbundenen
Gesundheitsgefahren ersichtlich nur imVersäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss
lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer
veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den
Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind
vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss
gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs
ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das
kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch
entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen (vgl.
hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der
Behörden, auf die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie
durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar Kranken vor
Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung
Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der
Heilertätigkeit kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser
Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher als
die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.
c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier notwendig
strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den zu
schätzenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung begründet worden.
Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung
besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 <261>; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 <419>). In solchen Fällen muss die
Maßnahme gerade der Abwehr der konkreten, wenn auch nur mittelbaren Gefahr dienen,
damit der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt es
hier.
Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist
unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer
auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die
in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie,
Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei seiner
Berufstätigkeit nicht verwerten.3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch
BVerfGE 79, 365 <366 f.>).
Jaeger Hömig Bryde
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